(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. eine in § 93 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 91) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.
(5) Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 95). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.
GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
§ 18a Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen
…Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen sind die Regelungen des § 90 bis § 94 GWG 2011 sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Abwicklung von Solidaritätslieferungen ist eine gesonderte Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für eine…
§ 37
…der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind. (9) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so sind gemäß § 94 GWG 2011 die Voraussetzungen für die operative Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen nicht mehr gegeben. Darüber hat der jeweilige Vertragspartner jeweils die Regulierungsbehörde, die Bilanzierungsstelle, den MVGM sowie den…
Rückverweise