GWG 2011
Gliederung
6. Teil Bilanzgruppensystem
2. Hauptstück Bilanzgruppen
§ 91 Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:
1. die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager;
2. Nominierung an den Ein- und Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes beim Fernleitungsnetzbetreiber, ausgenommen den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen;
3. die Anpassung der Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode durch geeignete Maßnahmen, wobei sämtliche dem Bilanzgruppenverantwortlichen bekannte Informationen bei der Erstellung von Fahrplänen bzw. Nominierungen zu berücksichtigen sind;
4.den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 95 durch die Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
5. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
6. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
7. die Entrichtung der vorgesehenen Entgelte (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
8. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
9. die Nominierung von Handelstransaktionen beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,
1. Bilanzgruppenverträge mit dem Marktgebietsmanager über die Einrichtung von Bilanzgruppen und die Erfassung, den Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode abzuschließen;
2. Verträge mit dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
3. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
4. entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Marktgebietsmanager, den Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
5. die Summe der den unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten;
6. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder im Sinne einer Versorgung mit dieser zu beschaffen;
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;
8. sofern die Bilanzgruppe im Verteilernetz tätig ist, der Regulierungsbehörde Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger und dem Verteilergebietsmanager weiterzugeben.
§ 91 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 91 Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
…§ 91. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben: 1. die Erstellung von…
§ 14 Pflichten der Marktgebietsmanager
…Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie die Organisation des Abschlusses der erforderlichen Verträge gemäß § 91 Abs. 2 Z 1 im Namen und auf Rechnung der betroffenen Vertragspartner entsprechend den Marktregeln; 3. die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes…
§ 39 Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten
…die elektronische Online-Plattform zu erfolgen. (4) Der Marktgebietsmanager bietet über die elektronische Online-Plattform einen Bilanzgruppenvertrag über die Einrichtung von Bilanzgruppen entsprechend § 91 Abs. 2 Z 1 an.…
§ 92 Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen
…§ 92. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 91 Abs. 2 Z 8 sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies…
§ 19 GMMO-VO 2020 · GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
§ 19 Bilanzgruppenmitgliedschaft
…2. nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß; 3. in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen…
§ 20 Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche
…Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche § 20. (1) Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in § 91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbart worden ist. Der…
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