GWG 2011
Gliederung
6. Teil Bilanzgruppensystem
2. Hauptstück Bilanzgruppen
§ 95 Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
(1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,
1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder
2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden,
zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.
(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.
§ 91 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 91 Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
…bzw. Nominierungen zu berücksichtigen sind; 4. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 95 durch die Regulierungsbehörde zugewiesen wurden; 5. die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke; 6. die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und…
§ 95 Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
…§ 95. (1) Die Zuweisung von Netzbenutzern, 1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder 2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Regulierungsbehörde…
§ 90 Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
…Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass die Endverbraucher, die Kunden dieses Netzbenutzers sind, mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird ( § 95 ).…
§ 94 Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
…sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen ( § 95 ). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.…
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