GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
2. Abschnitt Festlegungen zum Netzzugang
§ 36 Kapazitätsangebot und zuweisung
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste und unterbrechbare Kapazitäten an. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kapazitäten in einer Weise anzubieten, die es ermöglicht, die angebotenen Kapazitäten ohne Festlegung eines Transportpfades und ohne sonstige zusätzliche Voraussetzungen zu buchen und zu nutzen. Netzbenutzern ist zu ermöglichen, an buchbaren Punkten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend Kapazitäten zu buchen.
(2) Die nach den § 34 und § 35 ermittelten Kapazitäten sind den Netzbenutzern mindestens auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis für alle buchbaren Punkte anzubieten. Der Anteil der Kapazität, der den jeweiligen Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird, bestimmt sich nach der Nachfrage.
§ 36 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 36 Kapazitätsangebot und zuweisung
…§ 36. (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste und unterbrechbare Kapazitäten an. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kapazitäten in einer Weise anzubieten, die es ermöglicht, die angebotenen Kapazitäten ohne Festlegung…
§ 41 Verfahren zur Festlegung durch Verordnung
…des ENTSO (Gas) erfolgen oder die Fernleitungsunternehmen diese Leitlinien entsprechend ihrer zeitlichen Vorgabe nicht oder unterschiedlich umsetzen: 1. zum Angebot von Kapazitäten gemäß § 36 ; dabei können insbesondere das Kapazitätsangebot weiter ausdifferenziert werden und Festlegungen zum Anteil der verfügbaren Kapazität, der den jeweiligen Angeboten von Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird…
Rückverweise