GWG 2011
Gliederung
8. Teil Entflechtung
3. Hauptstück Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
3. Abschnitt Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator – ITO)
§ 116 Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
(1) Die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einem Gleichbehandlungsbeauftragten kontrolliert.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 114 Abs. 1 bis 3 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
(3) Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
1. fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
2. Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
3. Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
4. Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
5. Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
(5) Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 65 tätig wird.
(6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgabenwahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8) Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, insbesondere Systemnutzungsentgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
2. Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
3. Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes.
(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 11 durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber.
(10) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers.
(11) Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
(12) Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.
§ 116 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 116 Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
…§ 116. (1) Die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche…
§ 117 Voraussetzungen
…gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber ( § 112 bis § 116 ), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 108 nicht anzuwenden.…
§ 119 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber
…Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 111 oder 3. als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder 4. als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117. (2) Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten 1. über Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z…
§ 164 Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
…§ 111 Abs. 2 Z 3 , nicht nachkommt; 6. den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1 , nicht nachkommt; 7. den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 8. den…
Benennung der Gas Connect Austria GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber
Art. 1
…2012, Zl. V ZER G 01/12, festgestellt, dass die Gas Connect Austria GmbH die Voraussetzungen der § 112 bis § 116 GWG 2011 erfüllt und somit als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator - ITO) gemäß § 119 Abs. 1 Z 3 GWG 2011 zertifiziert wird…
Benennung der Trans Austria Gasleitung GmbH zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber
Art. 1
…2014, GZ V ZER G 04/13, festgestellt, dass die Trans Austria Gasleitung GmbH die Voraussetzungen der § 112 bis § 116 GWG 2011 erfüllt und somit als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator ITO) gemäß § 119 Abs. 1 Z 3 GWG 2011 zertifiziert wird…
Rückverweise