(1) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
2. die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.
(3) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.
(4) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind
1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 2 Z 2 anerkannt sind, und
2. Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 angestrebt wird,
von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.
Rückverweise
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 65a Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben
(1) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzub…
§ 17 Spezialisierungen
…zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und 2. die erfolgreiche Absolvierung a) einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder b) der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle…
§ 65c Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat
…Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: 1. Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a und 2. Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes. (2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind: 1. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und…
§ 11 Berufsbezeichnungen
…und Krankenpflegerin” zu führen. (2) Personen, die 1. eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72, 2. eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung, 3. eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor…
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 35 Prüfungskommission
…bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/25
…Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und b) jeweils eine…