(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
1. setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
2. Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
erwerben.
(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:
1. Kinder- und Jugendlichenpflege
2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3. Intensivpflege
3a. Kinderintensivpflege
4. Anästhesiepflege
5. Pflege bei Nierenersatztherapie
6. Pflege im Operationsbereich
7. Infektionsprävention und Hygiene
8. Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement
9. Hospiz- und Palliativversorgung
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.
(3a) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind
1. zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und
2. zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
berechtigt.
(5) Lehraufgaben sind insbesondere:
1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
2. Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:
1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
2. die erfolgreiche Absolvierung
a) einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
b) der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder
c) einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 13 Kompetenzbereich
…Verordnung von Medizinprodukten (§ 15a) und Verordnung von Arzneimitteln (§ 15b), 5. Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16), 6. Spezialisierungen (§ 17).…
§ 114
…gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und 2. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln, können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden. (2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen…
§ 30 EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen
…1) Als Qualifikationsnachweise für Spezialisierungen gemäß § 17 sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern diese eine Ausbildung abschließen…
§ 65a Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben
…1) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten. (2) Der für das…
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 50 Pflegedienstleitung
…Vernetzungen innerhalb der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung und externe Bildungstätigkeit. (2) Die Pflegedienstleitung hat als Fachvorgesetzte des Personals über Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 17 Abs. 7 GuKG für Führungs- und Managementaufgaben im Sozial- und Gesundheitsbereich gemäß § 26 GuKG zu verfügen. (3) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche…
§ 53 Qualifikation des Personals
…vergleichbaren Bildungsabschluss zu verfügen. (3) Mindestens 50% der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger haben über eine Spezialisierung in Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 17 Abs. 2 Z 9 GuKG oder über einen interprofessionellen Aufbaulehrgang mit abschließender akademischer Graduierung zum Master of Science in Palliative Care oder über einen vergleichbaren Bildungsabschluss zu verfügen. Die Spezialisierung…
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