BundesrechtBundesgesetzeGewerbliches Sozialversicherungsgesetz§ 133a

§ 133aFeststellung der Erwerbsunfähigkeit

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs. 1 Z 3) zu entscheiden hat.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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