§ 133a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
§ 133a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit — GSVG
§ 133a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit — GSVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1987
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12098627
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs. 1 Z 3) zu entscheiden hat.