JudikaturOGH

RS0114269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2000

Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 273a ASVG mit der 51. ASVGNov aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich des ASVG ein Feststellungsanspruch iSd früheren § 273a ASVG nicht bestehen soll. Das Fehlen einer dem § 133a GSVG entsprechenden Regelung im ASVG entspricht damit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, weshalb eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 133a GSVG nicht in Frage kommt.

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