RS0109044 – OGH Rechtssatz
Da der Gesetzgeber mit § 133a GSVG ausdrücklich einen Feststellungsanspruch einräumt und das Fehlen eines Leistungsanspruches nicht als Voraussetzung des Feststellungsanspruches normiert, kann der sonst von der Judikatur vertretene Grundsatz, daß bei Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage wegen Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig sei, dem Feststellungsbegehren nicht entgegenstehen.