(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131),
b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137),
b) die Abfindung (§ 148a).
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169).
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 112 Leistungen
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren: 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; 2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131), b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123); 3. aus dem Versic…
§ 284 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
…1) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d, 120 Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 133 Abs. 3 bis…
§ 120 Wartezeit
…1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch…
§ 121 Neutrale Zeiten
…auf die Leistung liegt; 8. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß § 112 Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ …