(1) Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt.
(2) Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres durch einen neuen Steuerbescheid geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Beträge (Abs. 1) unverändert. Ferner dürfen der innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides fällig werdende Betrag sowie der am 15. August fällig werdende Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides nicht spätestens am 8. Juli erfolgt, nicht erhöht werden. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Die Termine der Vierteljahresfälligkeiten gelten auch für den Ausgleich bei Jahresbeträgen, die 75 Euro nicht übersteigen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages nach dem 15. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung des Jahresbetrages nach dem 15. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(3) Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Rückverweise
GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 29 Fälligkeit
(1) Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt. (2) Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres…
§ 31 § 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der…
§ 1 § 1. Steuergegenstand.
…1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist: 1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955); 2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955); 3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des…
§ 30 Vorauszahlungen
…Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. (2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe…