(1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.
Rückverweise
GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 30 Vorauszahlungen
(1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu en…
§ 1 § 1. Steuergegenstand.
… 60 des Bewertungsgesetzes 1955). (2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken: 1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; 2…