§ 49 — GOG
(1) Bei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
(2) Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
§ 25 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 25 § 25
…der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).…
§ 57
…bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4. (5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung…
§ 26 § 26
…des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).…
§ 23 § 23
…Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen…
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