§ 19 Vollstreckungsorgane — GOG
(1) Zur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.
§ 62 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 62 § 62
…in den Bankreihen. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.…
§ 63 § 63
…Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung. (3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort…
§ 74a
…in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet. (4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand…
§ 57a
…gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. (2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern. (3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden…
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