(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.
Rückverweise
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 56 § 56
…Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.…