(1) Kurze Debatten über
a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),
b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie
c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
Rückverweise
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 57a
(1) Kurze Debatten über a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92), b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33) werden von einem Antragstelle…
§ 57b
…Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf gelangen. (2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes…
§ 43
…Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs…
§ 33
…Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs…