§ 62 § 62
§ 62 § 62 — GOG
§ 62 § 62 — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
Inkrafttretungsdatum
15. September 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015932
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
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