9Fsc1/12i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Unterhaltssache der mj M***** (geboren am *****), J***** (geboren am *****) und T***** (geboren am *****) M*****, in Pflege und Erziehung der Mutter J*****, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltsherabsetzung, über den Fristsetzungsantrag des Vaters B***** M*****, Schweiz, im Rekursverfahren des Landesgerichts Feldkirch gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. März 2012, GZ 12 PU 141/11f 47, und (wohl:) vom 21. März 2012, GZ 12 PU 141/11f 48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Soweit sich der Fristsetzungsantrag auf die Fällung einer Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 20. 3. 2012, GZ 12 PU 141/11f 47, bezieht, wird er abgewiesen.
Im Übrigen wird er dem Rekursgericht zur Erledigung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Fristsetzungsantrag vom 26. 9. 2012 brachte der Antragsteller vor, mit Datum 10. 4. 2012 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. 3. 2012, GZ 12 PU 141/11f 47, und den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch „vom 21. 12. 2011, GZ 12 PU 141/11f 48“, einen Rekurs eingebracht zu haben, ohne bisher eine Information oder Entscheidung darüber erhalten zu haben. Er beantrage, dem Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht zur Ausfertigung der Rekursentscheidungen eine angemessene Frist zu setzen.
Das Rekursgericht teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. 10. 2012 mit, dass es über den Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 3. 2012 mit Beschluss vom 19. 6. 2012 entschieden habe und die Entscheidung samt Akt am 5. 7. 2012 dem Erstgericht zur Zustellung an die Parteien zurückgeleitet worden sei. Er werde um Mitteilung ersucht, ob er den Fristsetzungsantrag aufrecht halte.
Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 26. 10. 2012, den Antrag aufrecht zu halten, weil er keinen Beschluss vom 19. 6. 2012 zugestellt bekommen habe.
Das Rekursgericht legte dem Obersten Gerichtshof den Fristsetzungsantrag mit der Bemerkung vor, dass ihm ein Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts vom 21. 12. 2011 (ON 48) bislang nicht vorgelegt worden sei.
Über telefonische Nachfrage teilte das Erstgericht am 8. 11. 2012 mit, die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 19. 6. 2012 am 5. 11. 2012 veranlasst zu haben. Ein Zustellnachweis liege noch nicht vor.
Aus dem VJ Register geht eine an den Antragsteller gerichtete Mitteilung des Erstgerichts vom 31. 10. 2012 hervor, in der ihm neben dieser Zustellung bekannt gegeben wird, dass sein gegen den Beschluss vom 21. 3. 2012 gerichteter Rekurs vom 10. 4. 2012 sowie ein weiterer Rekurs vom 28. 6. 2012 dem Rekursgericht vorgelegt wird. Ein entsprechender Vorlagebericht und/oder ein Eintrag in das Abgangsverzeichnis ist im VJ Register, Stand 9. 11. 2012, nicht erfasst.
Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei an den übergeordneten Gerichtshof den Antrag stellen, für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen (§ 91 Abs 1 GOG).
Soweit der Antragsteller mit seinem Fristsetzungsantrag eine Entscheidung über seinen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 20. 3. 2012 (ON 47) begehrt, ist der Antrag nicht berechtigt, weil darüber bereits mit Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 6. 2012 entschieden wurde.
Soweit der Antrag die vom Erstgericht vorzunehmende (§ 145 Abs 1 Geo) Zustellung der Ausfertigung der Rekursentscheidung betrifft, ist das Rekursgericht selbst der iSd § 91 Abs 1 GOG übergeordnete Gerichtshof, sodass insoweit keine Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs gegeben ist.
Soweit sich der Antragsteller auf einen Beschluss des Erstgerichts „vom 21. 12. 2011, 12 PU 141/11f 48“ bezieht, so scheint ein solcher im VJ Register nicht auf.
Sollte es sich um den Beschluss des Erstgerichts vom 2 0 . 12. 2011, ON 2 8, handeln, so wurde darüber mit Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 2. 2012, AZ 3 R 36/12k (ON 44), entschieden. In Hinblick auf dessen Zustellung läge die Kompetenz für eine Fristsetzung ebenfalls beim Rekursgericht.
Sollte es sich um den Beschluss des Erstgerichts vom 21. 3 . 201 2 , ON 48, handeln, wurde der dagegen erhobene auch vom Erstgericht in der Mitteilung vom 31. 10. 2012 erwähnte Rekurs dem Rekursgericht noch nicht vorgelegt, sodass keine Säumnis des Rekursgerichts bezüglich der Entscheidung über den Rekurs vorliegt. Ist das Erstgericht mit der Vorlage des Rekurses säumig, kommt dem Rekursgericht als dem übergeordneten Gerichtshof auch insofern die Entscheidungsbefugnis über den Fristsetzungsantrag iSd § 90 Abs 1 GOG zu.
Der Fristsetzungsantrag ist insoweit dem Rekursgericht zu übermitteln.