(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 79 §. 79.
…zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. (2) Amtszeugnisse, Ausfolgungsaufträge…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 62 § 62
…in den Bankreihen. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.…
§ 63 § 63
…Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung. (3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort…
§ 74a
…in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet. (4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand…
§ 57a
…gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. (2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern. (3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden…