(1) Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt.
(2) Jedenfalls kann das meldende Finanzinstitut eine meldepflichtige Person als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, wenn die in den Kontoeröffnungsunterlagen erfasste Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den in Abs. 1 genannten erfassten Beleg ausgestellt hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 5 lit. c, BGBl. I Nr. 91/2019)
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 11 Wohnsitzadresse
(1) Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichti…
§ 10 Geltungsbereich des Abschnittes
…Die in den §§ 11 bis 16 geregelten Verfahren gelten für Konten von geringem Wert.…
§ 12 Suche in elektronischen Datensätzen
…Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach § 11, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die §§ 13 bis 16 anwenden: 1. Identifizierung des Kontoinhabers…
§ 117 Inkrafttreten
…2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (4) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 15, § 22 Abs. 3 und § 111, jeweils in der…