Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach § 11, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die §§ 13 bis 16 anwenden:
1. Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines teilnehmenden Staates,
2. aktuelle Postadresse oder Wohnsitzadresse (einschließlich einer Postfachadresse) in einem teilnehmenden Staat,
3. eine oder mehrere Telefonnummern in einem teilnehmenden Staat und keine Telefonnummer in Österreich,
4. Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem teilnehmenden Staat geführtes Konto,
5. aktuell gültige, an eine Person mit Adresse in einem teilnehmenden Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
6. ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse in einem teilnehmenden Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Adresse des Kontoinhabers vorliegt.
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 5 Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen
…1) Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut verpflichtet, die in § 3 bzw. § 12 genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig…
§ 15 Sonderbestimmungen bei Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse
…Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse und keine andere Adresse und keine der in § 12 Z 1 bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, wendet das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die Suche in Papierunterlagen gemäß…
§ 14 Vorliegen von Indizien
…Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von § 12 Z 1 bis 5 festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden…
§ 13 Änderung der Gegebenheiten und des Kontowerts
…1) Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von § 12 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können…