(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dass
1. eine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder
2. meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder
3. Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig gemeldet werden, oder
4. Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig gemeldet werden,
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 107 Verletzung der Meldepflicht
(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dass 1. eine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder 2. meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder 3. Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsda…
§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
…Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.…
§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
…1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig…