(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.
(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 107 Verletzung der Meldepflicht
…9. Hauptstück Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht § 107. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass…
§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
…Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung § 109. Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.…
§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
…Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung § 108. (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3…
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