Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
…Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung § 109. Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.…
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