(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. (2) Wer die Tat n…
§ 117 Inkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (6) § 7a und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.…