GmbHG
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen
(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Art. 3 § 9 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 3 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 9. Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.…
Art. 23 Artikel XXIII
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 10/1991, zu den §§ 9, 12, 26 und 30f , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach §…
§ 9a Vereinfachte Gründung
…GwG ). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von § 9 Abs. 3 seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung). (7) Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis ( § 38…
§ 67 § 67.
…der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung ( § 64 ) als Gesellschafter im Firmenbuch ( §§ 9, 26 ) verzeichnet waren. (2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des…
§ 9 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 9 Unternehmenswert-Anteile
…das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft sinngemäß. (8) Hat die Gesellschaft Unternehmenswert-Anteile ausgegeben, so haben die Geschäftsführerinnen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9 GmbHG) bzw. bei der erstmaligen Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen und danach jeweils spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. …
Art. 23 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat. (9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken. (10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die…
Art. 23 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat. (9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken. (10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die…
Rückverweise