Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrags mangels Prüfung der Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwalts durch das Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründet den Beschluss, mit dem es den Vorlageantrag als zurückgenommen gemäß §85 Abs2 BAO erklärt, damit, dass der dem Vorlageantrag anhaftende Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben worden sei. Der beim BFG eingelangte Vorlageantrag sei mit "unleserlichen Paraphen" versehen. Eine Paraphe stelle keine Unterschrift dar.
Entgegen der Auffassung des BFG hätte dieses zu prüfen gehabt, ob die Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwaltes tatsächlich jener Zeichnung entspricht, welche gemäß §9 Abs3 GmbHG als Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegt ist. Bejahendenfalls hätte das BFG festzustellen gehabt, dass vor dem Hintergrund der beim Firmenbuchgericht hinterlegten Musterzeichnung die Identität des einschreitenden Rechtsvertreters sichergestellt und zugleich die diesbezüglich geltenden Vorgaben des §85 Abs2 BAO gewahrt wurden. Indem das BFG § 85 BAO nicht (in harmonisierender Auslegung) in Verbindung mit §9 GmbHG interpretiert hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
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