Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Das Finanzamt Österreich forderte mit Bescheid vom 13. Mai 2025 die an die beschwerdeführende Partei ausbezahlte Förderung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III) in Höhe von € 4.446,82 zurück.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Juli 2025 wies das Finanzamt Öster-reich die Beschwerde als unbegründet ab.
4. Am 28. August 2025 brachte die beschwerdeführende Partei gegen die Be-schwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein. Der Vorlageantrag wurde durch die Rechtsvertreterin auf Briefpapier mit Kanzleistampiglie und dem Namen des vertretungsbefugten Gesellschafters und Geschäftsführer der bevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft per Post und per Fax eingebracht. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die Rechtsnatur einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
5. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, binnen zwei Wochen den Mangel des Fehlens einer Unterschrift durch Übermittlung eines mit Unterschrift versehenen Vorlageantrags zu beheben. Im Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gelte der Vorlageantrag als zurückgenommen.
6. Mit Urkundenvorlage vom 7. November 2025 übermittelte die Rechtsvertrete-rin dem Bundesfinanzgericht den unterschriebenen Vorlageantrag per Post und per Fax. Der Vorlageantrag wurde von einem näher bezeichneten vertretungsbefugten Gesellschafter und Geschäftsführer der bevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft eigenhändig unterschrieben.
7. Mit Beschluss vom 28. November 2025 sprach das Bundesfinanzgericht aus, der Vorlageantrag gelte als zurückgenommen, weil die Rechtsvertreterin dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Der beim Bundesfinanzgericht eingelangte Vorlageantrag sei mit einer "unleserlichen Paraphe" versehen. Eine Paraphe stelle keine Unterschrift dar. Die Unterschrift sei ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter den Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen könne. Die Unterschrift müsse nicht lesbar sein, aber es müsse sich um einen individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweise (zB VwGH 11.7.2000, 2000/16/0288). Da der dem Vorlageantrag anhaftende Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben worden sei, sei gemäß §85 Abs2 BAO auszusprechen, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte.
8. In ihrer gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes erhobenen, auf Art144 B VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend. Darüber hinaus regt die Partei eine Gesetzes- bzw Verordnungsprüfung an, insbesondere hinsichtlich der Verfassungskonformität des §85 Abs2 BAO idF BGBl I 2009/20 sowie von Teilen des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes (COFAG-NoAG) in der Stammfassung BGBl I 86/2024 bzw idF BGBl I 98/2025 sowie hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des §3 TelekopieV, BGBl 494/1991.
9. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes legten das Bundesfinanzgericht und das Finanzamt Österreich die Gerichts- und Verwaltungsakten vor. Eine Gegenschrift bzw Äußerung wurde nicht erstattet.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I 110/2023 lauten wie folgt:
"A. Anbringen.
§85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß §83 Abs4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
[…]
§86a. (1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs1 erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien."
2. §9 Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. 58/1906, idF BGBl I 103/2006 lautet wie folgt:
"§9.
(1) Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.
(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
2. die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.
(3) Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesfinanzgericht unterlaufen.
2.1. Der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom Geschäftsführer der von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet. Diese Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die auf dem Vorlageantrag ersichtliche Unterschrift des Geschäftsführers der näher bezeichneten Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht jener Unterschrift, die im Firmenbuch als Musterzeichnung des Geschäftsführers hinterlegt ist.
§9 Abs3 GmbHG sieht vor, dass die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugleich mit der Anmeldung ihre Unterschrift vor dem Firmenbuchgericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen haben. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Prüfung zukünftiger Unterfertigungen der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft zu ermöglichen. Bei Bedarf soll dadurch die Echtheit der Unterschriften der Geschäftsführer geprüft werden können. Es muss weder der vollständige Name verwendet noch muss auf die Firma Bezug genommen werden, noch ist die Lesbarkeit der Unterschrift notwendig ( Szoka in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer [Hrsg.], GmbHG 2 , 2024, §9 GmbHG Rz 19; Zollner in Gruber/Harrer [Hrsg.] GmbHG 2 , 2018, §9 GmbHG Rz 18). Die Identität des Unterzeichners kann durch die vor dem Firmenbuchgericht unterfertigte Musterzeichnung nachgewiesen werden.
Das Formerfordernis der Unterschrift gemäß §85 Abs2 BAO dient der Authentifizierung des Einschreiters in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Unterschrift im Sinne des §85 Abs2 BAO um ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 11.7.2000, 2000/16/0288).
2.2. Das Bundesfinanzgericht begründet den Beschluss, mit dem es den Vorlageantrag als zurückgenommen gemäß §85 Abs2 BAO erklärt, damit, dass der dem Vorlageantrag anhaftende Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben worden sei. Der beim Bundesfinanzgericht eingelangte Vorlageantrag sei mit "unleserlichen Paraphen" versehen. Eine Paraphe stelle keine Unterschrift dar.
2.3. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes hätte dieses zu prüfen gehabt, ob die Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwaltes – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – tatsächlich jener Zeichnung entspricht, welche gemäß §9 Abs3 GmbHG als Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegt ist. Bejahendenfalls hätte das Bundesfinanzgericht festzustellen gehabt, dass vor dem Hintergrund der beim Firmenbuchgericht hinterlegten Musterzeichnung die Identität des einschreitenden Rechtsvertreters sichergestellt und zugleich die diesbezüglich geltenden Vorgaben des §85 Abs2 BAO gewahrt wurden.
2.4. Indem das Bundesfinanzgericht §85 BAO nicht (in harmonisierender Auslegung) in Verbindung mit §9 GmbHG interpretiert hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
IV. Ergebnis
1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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