War die gemäß § 9 Abs 2 Z 2 und § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung objektiv falsch, so ist es mit einem Handeln ohne auch nur bedingten Vorsatz nicht ohne weiteres vereinbar, daß dem Angeklagten von seinem Mitgeschäftsführer der Nachweis verweigert wurde, ob und wie die (gesetzlichen Mindestbeträge) Beträge auf die Stammeinlagen "eingezahlt" sind.
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