(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
Art. 3 § 6 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 3 § 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 6. Langen die Anmeldungen gemäß §§ 2 und 4 nicht spätestens am 31. Dezember 1986 bei Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft…
Art. 10 § 6 Artikel X
…eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
Art. 10 § 5 Artikel X
…Haftung gilt folgendes: 1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
Art. 23 Artikel XXIII
…bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet. (6) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch durch BGBl. Nr. 10/1991.) (7) (Anm.: ÜR zur Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch…
Art. 10 § 6 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 6 Artikel X
…eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
Art. 10 § 5 Artikel X
…Haftung gilt folgendes: 1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
§ 3 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
…Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag…
§ 20 Ausübung des Bezugsrechts
…der in § 12 geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach § 19 Abs. 3 und nach § 6 Abs. 4 GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen…
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