RS0060043 – OGH Rechtssatz
Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.