Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne § 6 GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein (vgl die Kommentare zum GmbHG von Gellis, S 35, Kostner 2.Auflage S 22, Graschopf S 47 und 48). Körperliche Sachen müssen nicht ins Eigentum übertragen werden, auch Gebrauchsüberlassung ("Einbringung quoadusum") ist möglich (vgl ZBL 1916/389). Auch eine fremde Sache kann übertragen werden, wenn die Durchführung gesichert ist (Gellis S 35).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden