GmbHG
Gliederung
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.
Art. 4 § 1 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 4 § 1 Artikel IV
…320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) § 1. (1) Beschließt eine Gesellschaft, die gemäß Artikel III §§ 2 und 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 000 S oder zur Kapitalerhöhung verpflichtet ist, ihre Umwandlung nach dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954…
Art. 3 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 4. Ist das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft geringer als 500 000 S, so ist bis zum 31. Dezember…
§ 9a Vereinfachte Gründung
…darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen. (3) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten ( § 7 Abs. 2 ) bis zu…
§ 30k
… 1 UGB genannten Unterlagen; 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung; 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen; 4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ( § 267c UGB ); 5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht ( § 4 CBCR VG); 6. gegebenenfalls eine…
§ 8 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 8 Errichtungserklärung
… 8. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.…
§ 1 OeADG · OeADG · OeAD-Gesetz
§ 1 Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
…unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. (7) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf…
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