Weder § 52 NO noch § 4 Abs 3 GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer GmbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden