Gründet ein Einzelkaufmann zur Fortführung seines Handelsgeschäfts mit einem anderen eine OHG oder Kommanditgesellschaft, so kann die bisherige Firma ohne einen Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet, fortgeführt werden. Eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, ist - entsprechend § 4 Abs 2 GmbHG, § 4 Abs 2 AktG - auch bei einer abgeleiteten Firma verpflichtet, einen Zusatz wie etwa "GmbH Co" in die Firma aufzunehmen.
BGH vom 18.03.1974, II ZR 167/72 (mit Anmerkung von H P Westermann); Veröff: JZ 1975,323
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