GmbHG
Gliederung
I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.
4. Titel. Minderheitsrechte.
§ 48 48. (Anm.: Richtig: § 48.)
(1) Die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche können auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von 700 000 Euro oder den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten geringeren Betrag erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist.
(2) Die Klage muß binnen eines Jahres von dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden.
(3) Während der Dauer des Rechtsstreites ist eine Veräußerung der den Klägern gehörigen Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft unstatthaft.
(4) Dem Beklagten ist auf Antrag wegen der ihm drohenden Nachteile von den Klägern eine nach freiem Ermessen des Gerichtes zu bestimmende Sicherheit zu leisten (§ 42, Absatz 3).
(5) Erweist sich die Klage als unbegründet und fällt dem Kläger bei Anstellung der Klage eine böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, so hat er dem Beklagten den Schaden zu ersetzen. Mehrere Kläger haften zur ungeteilten Hand.
Art. 10 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 10 Artikel X
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 22, 23, 30j, 30k, 35, 45 bis 48, 82 und 91 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist gleichmäßig verteilt…
Art. 11 Artikel XI
…Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 22, 23, 30j, 30k, 35, 45 bis 48, 82 und 91 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991…
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