Für die Klage gemäß § 48 Abs 1 GmbHG ist die Bestellung von Notgeschäftsführern oder Kuratoren für die Gesellschaft im Gesetz nicht vorgesehen, weil diese Klage nicht von der Gesellschaft, sondern nur von der Minderheit der Gesellschafter erhoben werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden