Die in § 48 GmbHG erwähnte Minderheit ist in Prozessen betreffend Anspruch der dort genannten Art Partei, macht aber Anspruch der Gesellschaft (auch gegen Liquidatoren) geltend, solange die Parteistellung der Minderheit strittig ist, muß ihr bis zur Klärung dieser Vorfrage eine solche Stellung und damit auch ein Rechtsmittelrecht zuerkannt werden.
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