GmbHG
Gliederung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 22 Haftung der Rechtsvorgänger
(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
Art. 12 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 12 Artikel XII
…VI Z 2 und 3 ( §§ 82 und 86 AktG ) und Art. VII Z 4 und 7 ( §§ 22 und 30a GmbHG ) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. (4) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (5) (Anm…
Art. 8 Artikel VIII
… 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember…
Art. 10 Artikel X
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 22, 23, 30j, 30k, 35, 45 bis 48, 82 und 91 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 211 Abs. …
Art. 11 Artikel XI
…Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 22, 23, 30j, 30k, 35, 45 bis 48, 82 und 91 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden…
Art. 8 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 8 Artikel VIII
… 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember…
Art. 8 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 8 Artikel VIII
… 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI Z 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember…
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