Die Verweigerung der Einsicht nach § 22 Abs 2 GmbHG rechtfertigt die erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses (vgl § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Jedem einzelnen Gesellschafter ist nach unaufgeforderter Zusendung einer Abschrift des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses ohne Darlegung eines besonderen – wegen der bevorstehenden Abstimmung offenkundigen – Interesses auch ohne Voranmeldung Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren.
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