Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 8. Mai 1981, Zl. 45.066-5/81, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der XGesmbH waren in der Zeit vom 19. Oktober 1973 bis 12. Oktober 1976 der Beschwerdeführer und vom 11. August 1976 bis 2. November 1976 E H. Zur kollektiven Geschäftsführung der GesmbH waren neben anderen Personen (in sich teilweise überschneidenden Zeiträumen) M Z vom 19. Oktober 1973 bis 11. August 1976 und der genannte E H in der Zeit vom 13. März 1975 bis 11. August 1976 berufen. Die XGesmbH war Komplementär und zur alleinigen Geschäftsführung bestellter Gesellschafter der XGesmbH&CO. KG (im folgenden als GesmbH bzw. KG bezeichnet). Für bei der KG unbestrittenermaßen uneinbringlich gewordene Abgabenschulden in der Höhe von S 5,046.277,98 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer im Dezember 1979 in Haftung. Im Haftungsbetrag sind u. a. Lohnsteuer für 1975 und 1976 von S 223.076,--und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von S 75.138,--enthalten. Von diesen Beträgen sind wieder die vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Beträge von S 144.549,--(Lohnsteuer 1975) und S 23.612,--(Lohnsteuer 1976) mitumfaßt; die strittige Lohnsteuer 1975 wurde dem Finanzamt in einer Lohnsteueranmeldung vom 8. November 1976 bekanntgegeben, die Lohnsteuer 1976 wurde anläßlich einer Lohnsteuerprüfung Ende 1976 als für die Monate Jänner bis Juli 1976 nicht einbehalten festgestellt. Es handelt sich dabei um Lohnsteuerbeträge, die aus Anlaß von Provionszahlungen an M Z bereits 1975 zu entrichten gewesen wären.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Haftungsbescheid Berufung und führte, soweit das für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, aus: Da er erst 1973 die Geschäftsführung der GesmbH übernommen habe, hafteten auch die früheren Geschäftsführer der Gesellschaft für deren Abgabenschuldigkeiten, ganz abgesehen davon, daß auch in der Zeit seiner Vertretungsbefugnis noch weitere Geschäftsführer bestellt gewesen seien, die dem Finanzamt zur ungeteilten Hand hafteten. Die Geschäftsführung des Beschwerdeführers habe sich im wesentlichen auf Ein-und Verkauf von Waren beschränkt, während er für die Auszahlung, Abrechnung bzw. für die Steuergebarung nicht zuständig gewesen sei. Dies sei Sache des für die Buchhaltungsbelange verantwortlichen E H gewesen. Der Beschwerdeführer sei in jeder Beziehung vom Mehrheitsgesellschafter P B. abhängig gewesen, der sämtliche Verfügungen getroffen habe und der auch dem Finanzamt gegenüber als der eigentliche Geschäftsführer aufgetreten sei (nach der Aktenlage war P B. in dem in Betracht kommenden Zeitraum zu 90 v. H. Inhaber der Anteile der GesmbH, jedoch nicht Geschäftsführer). Da über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet worden sei, sei es Sache des Masseverwalters gewesen, für die Begleichung der Abgabenschulden zu sorgen. Jedenfalls sei die Uneinbringlichkeit nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. Dazu wäre er auf Grund der internen Struktur der Gesellschaft gar nicht in der Lage gewesen. Zum Beweis für sein Vorbringen bot der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von F A, M Z, E H, Dr. W R, R L, Amtsrat G. vom Finanzamt und Rechtsanwalt Dr. W H an, ferner die Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen und die Einvernahme eines Buchsachverständigen.
Das Finanzamt vernahm E H, Dr. W R und M Z als Zeugen. E H. gab an, daß das Unternehmen innerorganisatorisch in eine „Auftragsabteilung“ und Abteilungen für Sparverträge, Buchhaltung, Hauptkassa und Geschäftsleitung gegliedert gewesen sei; der Zeuge sei mit der Leitung der Buchhaltung betraut gewesen. P B. und der Beschwerdeführer seien seine Vorgesetzten gewesen. Von Buchhaltungsangelegenheiten habe der Beschwerdeführer nicht viel verstanden. Diesbezüglich habe er vom Beschwerdeführer keine Anweisungen erhalten. Hinsichtlich der an M Z geleisteten Provisionen habe nur Unklarheit über die Höhe der zu entrichtenden Lohnabgaben bestanden. Die Lohnsteuranmeldung vom 8. November 1976 stamme vom Zeugen und habe ihm als Aufstellung der M Z. zustehenden Provisionen gedient. Nach der Erinnerung des Zeugen sei es zur Auszahlung dieser Provisionen nicht gekommen. Der Zeuge habe auf eine Klarstellung in diesem Punkt gedrängt und P B. und den Beschwerdeführer „dazu angesprochen“. Die Reaktion des Beschwerdeführers sei ihm nicht erinnerlich. Die Begleichung der vom Zeugen berechneten Lohnabgaben sei der Geschäftsführung oblegen. Dem Zeugen auffallende Abfuhrdifferenzen habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der ihm gesagt habe, P B werde die Angelegenheit mit dem Finanzamt regeln.
Während der Zeuge E H in der Niederschrift vom 19. August 1980 angab, den gesamten Zahlungsverkehr habe sich P B vorbehalten, sagte er bei seiner fortgesetzten Einvernahme vom 21. Oktober 1980 aus, der Beschwerdeführer sei für „personalrechtliche Angelegenheiten und Geldverkehr“ zuständig gewesen. Der Zeuge Dr. W R. machte zu den Provisionszahlungen an M Z. keine Aussagen. Er schilderte allgemein die Beziehungen zwischen den Beteiligten und vertrat die Meinung, daß der Beschwerdeführer sich im Innenverhältnis auf E H als Buchhalter habe verlassen können. Dieser sei „qualifiziert“ gewesen, eine „culpa in eligendo“ liege in bezug auf E H nicht vor. Schließlich bezeugte M Z-neben Ausführungen über die Art der Berechnung der ihm gebührenden Provisionen-, daß der Beschwerdeführer im „internen Bereich“ als Geschäftsführer bezeichnet worden sei. Wer Bankvollmacht besessen, Entscheidungen „finanzieller Art endgültig“ getroffen und „Steuerzahlungen“ geleistet habe, wisse der Zeuge nicht. Der „Geschäftspartner“ des Zeugen sei P B., später der Beschwerdeführer gewesen, der ihn aber auch an P B. verwiesen habe. Auch der Beschwerdeführer selbst wurde niederschriftlich vernommen. Er bekundete,, daß er eine Generalversammlung der GesmbH oder eine Gesellschafterversammlung der KG nie einberufen habe, da sich P B. und Dr. W R. „ihre Versammlungen selbst“ gemacht hätten. „De facto“ habe-so sinngemäß der Beschwerdeführer-P B. im Innenverhältnis die Geschäfte geführt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, „daß es mit der Buchhaltung zeitweise schlecht stand, aber darum hatte ich mich nicht zu kümmern“. Das sei Sache der beiden Genannten und des jeweiligen Buchhalters gewesen. Mit den Provisionszahlungen an M Z. sei der Beschwerdeführer „nicht direkt befaßt“ gewesen.
Auf Grund einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, in der die Haftung des Beschwerdeführers eingeschränkt worden war (allerdings nicht hinsichtlich des noch strittigen Betrages), beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer die Aussagen der vorgenannten Zeugen vor. In einer Stellungnahme hiezu brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor:
„Sämtliche Bilanzgespräche“ seien von P B und Dr. W R geführt worden. Die Einvernahme eines informierten Vertreters aus dem Steuerberatungsbüro Dr. T. werde verlangt, ferner die Einvernahme eines N. St. von der Sparkasse I. darüber, daß „sämtliche finanziellen Gebarungen“ P B unterstanden seien. M Z sei bekannt gewesen, daß sich P B „den gesamten Zahlungsverkehr“ und den „Kontakt mit sämtlichen Behörden vorbehalten“ habe. Über Provisionen habe M Z nur mit P B verhandelt. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, ob M Z verschieden hohe Provisionen erhalten habe.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als sie die Haftung des Beschwerdeführers auf die bereits erwähnten Beträge an Lohnsteuer einschränkte. Der Bescheid ist unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 BAO im wesentlichen wie folgt begründet:
Zu entscheiden bleibe im Beschwerdefall nur, ob der Beschwerdeführer schuldhaft die Uneinbringlichkeit der Abgaben herbeigeführt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe. Derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, habe die Gründe darzulegen, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflicht unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers gehe im wesentlichen dahin, nicht er, sondern der Mehrheitsgesellschafter P B habe die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt, er selbst sei in jeder Hinsicht weisungsgebunden und abhängig gewesen, habe also keinerlei Entscheidungsbefugnis besessen. Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehöre jedoch auch, durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die tatsächlich mit den steuerlichen Aufgaben betrauten Personen ihrer Pflicht entsprechend nachkämen. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne des § 25 Abs. 1 GesmbHG sei es nicht in Einklang zu bringen, sich durch Jahre um die Geschäftsführung nicht zu kümmern. Bei einer grundsätzlich zulässigen Delegierung von Agenden dürften die Befugnisse des Geschäftsführers nicht soweit „reduziert“ werden, daß er wohl mit der Vertretung, aber ohne Geschäftsführung, also mit Vollmacht ohne Auftrag, ausgestattet sei. Die belangte Behörde halte es auf Grund der Zeugenaussagen für durchaus glaubhaft, daß der Mehrheitsgesellschafter P B innerhalb der Gesellschaft die tatsächliche Macht ausgeübt habe, weshalb weitere Zeugeneinvernahmen in dieser Richtung entbehrlich erschienen. Es sei aber die Pflicht des gesellschaftsvertraglich bestellten Geschäftsführers gewesen, seine Funktion auszuüben, und-sofern dies nicht gewährleistet gewesen sei-durch entsprechende Maßnahmen (Einberufung der Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zur Klärung seiner Rechte bzw. Zurücklegung seiner Geschäftsführungsfunktion) die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Wenn er dies aber nicht getan, sondern in Kauf genommen habe, daß ein anderer diese Funktion, ohne zum Geschäftsführer bestellt zu sein, ausgeübt habe, müsse ihm das wohl als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, insbesondere da dem Beschwerdeführer die „umsatzsteuerlichen Unzulänglichkeiten“ sowie die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Provisionsabrechnungen und deren Versteuerung nicht unbekannt geblieben seien, wie dies die Zeugeneinvernahmen zeigten. Zur Verantwortlichkeit des „Mitgeschäftsführers“ E H sei zu bemerken, eine an sich zulässige Verteilung der Agenden unter mehreren Geschäftsführern könne nicht bewirken, daß sich ein Geschäftsführer nunmehr ausschließlich auf seinen Aufgabenbereich beschränken dürfe und sich nicht um die Tätigkeitsbereiche der anderen zu kümmern hätte. Die Geschäftsverteilung könne den Beschwerdeführer von der Pflicht, die anderen Geschäftsführer zu überwachen, nicht entbinden (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1979, 3 Ob 622/78). Abgesehen davon habe aber die Einvernahme der Zeugen M Z und E H eindeutig ergeben, daß ihnen die Beobachtung der steuerlichen Belange, vor allem aber die Abgabenentrichtung im Innenverhältnis in keiner Weise übertragen gewesen sei. Während nämlich der „Mitgeschäftsführer“ M Z ausschließlich mit dem Verkauf beschäftigt gewesen sei und der Mitgeschäftsführer E H nur die Buchhaltung auf Grund der ihm zugeteilten Belege geführt habe, mit der Entrichtung der Steuern aber jedenfalls nicht befaßt gewesen sei-beide seien überdies nur kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen-, sei der Beschwerdeführer deren Vorgesetzter und nach Aussage des E H in allen personalrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Geldverkehrs zuständig gewesen. Auch sei er in allen wesentlichen Belangen, insbesondere in den Fragen der Umsatzsteuerverrechnung und der Lohnverrechnung zumindest informiert worden. Daß sich der Beschwerdeführer „um diese Dinge“ nicht gekümmert und sie dem Mehrheitsgesellschafter zur Entscheidung überlassen habe oder überlassen habe müssen, ändere an seiner „rechtlichen Zuständigkeit zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten“ nichts. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht die diesbezüglichen Aufgaben an seine „Mitgeschäftsführer“ delegiert oder von den Unregelmäßigkeiten in der Umsatzsteuer-und Lohnverrechnung keine Kenntnis gehabt. Die KG habe sich jedoch bereits seit Mitte 1975 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und ihr Unternehmen nur durch seitens des Finanzamtes gewährte Zahlungserleichterungen und durch Aufschub der Abgabenvollstreckung weiterführen können. Trotzdem sei es im Dezember 1976 zum Konkurs gekommen. Wenn an der grundsätzlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers, auch die umsatzsteuerlichen Belange wahrzunehmen, nicht zu zweifeln sei, habe ihm ein Verschulden bezüglich dieser Abgaben doch nur dann zugerechnet werden dürfen, wenn ihm die hiefür notwendigen Mittel zur Entrichtung zur Verfügung gestanden seien. Da die durch unrichtige Jahressteuererklärungen verursachten Umsatzsteuerrückstände aber erst im Jahre 1976 entstanden seien, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Gesellschaft bereits offensichtlich illiquid gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer ein Verschulden bezüglich der Nichtentrichtung dieser Abgabenvorschreibungen nicht zugerechnet werden dürfen. Ähnliches gelte für die übrigen Abgaben mit Ausnahme der Lohnsteuer. Hinsichtlich dieser Steuer müsse dem Beschwerdeführer angelastet werden, daß er trotz Kenntnis der Unzulänglichkeiten in bezug auf die Provisionsbesteuerung des M Z diesem Umstand keine Aufmerksamkeit gewidmet habe, sodaß es schließlich auf Grund der erst am 8. November 1976 abgegebenen Lohnsteueranmeldung (Nachtrag für 1975) und der nachfolgenden Lohnsteuerprüfung zu beachtlichen Rückständen und Nachforderungen an Lohnsteuer gekommen sei. Hier sei der Beschwerdeführer zumindest für jene Lohnsteuer zur Haftung heranzuziehen, die im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen an M Z gestanden seien (1975: laut Nachmeldung Lohnsteuer S 144.549,--; 1976: laut Prüfung Lohnsteuer für nicht gemeldete Provisionszahlungen an Z. S 23.612,--). Bezüglich der übrigen Lohnsteuer halte es die belangte Behörde für denkbar, daß es auch einem anderen Geschäftsführer trotz Beobachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die zutage getretenen Mängel zu erkennen, weshalb die Haftung einzuschränken gewesen sei. Schließlich führte die belangte Behörde aus, daß das Fehlen entsprechender Mittel für „die Lohnsteuerzahlungen“ keine entscheidende Rolle spielen könne, da Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert hätten, Löhne auszuzahlen, sie auch nicht hindern hätten dürfen, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Insoweit habe daher an der schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten durch den Beschwerdeführer sowie am „Kausalzusammenhang zur Uneinbringlichkeit“ infolge des später eingetretenen Konkurses kein Zweifel bestehen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Als Geschäftsführer der KomplementärgesmbH hat der Beschwerdeführer im aufgezeigten Umfang auch für die Abgabenschulden der KG einzustehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1979, Zlen. 3272, 3446/78, 821, 822/79, Slg. Nr. 5370/F, und vom 10. Juni 1980, Zl. 535/80).
Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO an der Uneinbringlichkeit jener Lohnsteuer trifft, die für Lohnzahlungszeiträume 1975 und Jänner bis Juli 1976 von Provisionszahlungen an M Z. einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre. Ob für diese Lohnsteuer die KG als Arbeitgeber im Grunde des § 82 Abs. 1 EStG 1972 mit dem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1976 zu Recht in Anspruch genommen worden ist oder nicht, ist in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist nur die auf § 9 Abs. 1 BAO gegründete Ausfallshaftung des Beschwerdeführers. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Lohnsteuernachforderung können daher in diesem Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1972, Zl. 881/70, Slg. 4443/F, und vom 25. November 1980, Zl. 1383/80). Das Beschwerdevorbringen, es hätte sich bei den Provisionen an M Z. um Akontierungen gehandelt, die nicht lohnsteuerpflichtig seien, geht daher ins Leere.
Die belangte Behörde unterstellte ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO. Ob sie zu diesem Schluß Rechtens gelangen konnte, hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer der Beweis gelungen ist, es treffe ihn kein Verschulden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet (siehe z. B. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1954, Zl. 137/52, Slg. Nr. 1003/F, vom 15. Jänner 1979, Zl. 2520/78, vom 5. März 1979, Zl. 2645/78, und vom 20. Jänner 1981, Zl. 14/2609/80). Nun erschöpfen sich die Versuche des Beschwerdeführers, sein fehlendes Verschulden nachzuweisen, im wesentlichen in dem Vorbringen, er sei nicht der alleinige Geschäftsführer gewesen und der Mehrheitsgesellschafter habe die Geschäftsführung „de facto“ bestimmt; außerdem sei der Beschwerdeführer mit dem Buchhaltungswesen, den Abgabenangelegenheiten und den Lohnsteuerbelangen nicht befaßt gewesen. Im besonderen habe er mit den streitgegenständlichen Lohnsteuerforderungen schon deswegen nichts zu tun haben können, weil er über die an M Z. gezahlten Provisionen gar nicht informiert gewesen sei. Die aus diesen Ausführungen gezogenen Schlußfolgerungen des Beschwerdeführers sind indes verfehlt.
Der Hinweis auf die „de facto“ Geschäftsführung des Mehrheitsgesellschafters kann nicht durchschlagen, weil schon die Bezeichnung „de facto“ erkennen läßt, daß es sich, hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse handelt (siehe § 20 Abs. 2 GesmbHG) Der belangten Behörde ist in diesem Punkt beizupflichten, wenn sie in teilweise wörtlicher Wiedergabe der weiter unten zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 zu dem Ergebnis gelangte, daß die Geschäftsführung einem Geschäftsführer auch im Innenverhältnis rechtswirksam nicht zur Gänze genommen werden kann. Wird der Geschäftsführer tatsächlich so beschränkt, daß er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht wahrnehmen kann, so hat er alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen (vgl. zu den diesbezüglichen Pflichten und Rechten des Geschäftsführers der GesmbH bzw. den Gesellschaftern gegenüber das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Zl. 17/0705/80). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, in diesem Sinn geeignete Vorkehrungen unternommen zu haben.
Ist die Agendenverteilung zwischen mehreren potentiell Haftungspflichtigen-hier zwischen mehreren Geschäftsführern einer GesmbH-so aufgeteilt, daß einer oder mehrere Personen mit den Abgabenangelegenheiten betraut sind, so können im Regelfall die mit diesen Angelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden. Das gilt dann nicht, wenn der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (siehe Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S. 30, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Die belangte Behörde stellte fest, daß der mit der Lohnverrechnung betraute E H. sich wegen der Provisionsverrechnung mit M Z. und der daraus sich ergebenden lohnsteuerlichen Folgerungen an den Beschwerdeführer gewandt hatte. Sie stellte ebenfalls die Unterordnung des E H. gegenüber dem Beschwerdeführer fest.
Beide Feststellungen beruhen auf einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren und finden in den Verwaltungsakten ihre Deckung. Bei dieser Sachlage war es für den Beschwerdeführer Pflicht, im Sinne der Erfüllung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Gesellschaft tätig zu werden. Mit der Kenntnisnahme dieser Umstände durfte der Beschwerdeführer sich nicht mehr, ohne ein Verschulden zu vertreten, auf die Verantwortlichkeit anderer Geschäftsführer verlassen. In Übereinstimmung mit der Rechtslage konnte sich die belangte Behörde daher auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1979, 3 Ob 622/78, berufen, der aus der auch für den vorliegenden Fall bedeutsamen Sicht eines zur Schadensgutmachung führenden Verschuldens eines von mehreren Geschäftsführern einer GesmbH folgendes ausgeführt hat:
„Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, wie auch der Revisionsrekurs einräumt, unter ihnen verteilt werden (Gellis, Kommentar zum GmbHG 81, 94; Hachenburg, Großkommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften m.b.H. 62. Band S. 17 Anm. 34 b zu § 35). Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem anderen Geschäftsführer zugewiesenen Bereiche tritt insofern eine Entlastung ein, als es dem Geschäftsführer auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in den anderen Geschäftsführern zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzugreifen. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, daß ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer-zulässigen-Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen (vgl. Gellis a.a.O., Hachenburg a.a.O. S. 98, Anm. 10 zu § 43). Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien (Hachenburg a.a.O.). Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs. 1 und 2 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs. 1 GmbHG (Hachenburg a.a.O.). Die Geschäftsverteilung kann aber einen Geschäftsführer exculpieren, wenn dieser nach den Umständen des Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung von dem hiefür zuständigen Geschäftsführer bzw. deren Veranlassung und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte (Gellis a.a.O. S. 263 Anm. 6 zu § 85; vgl. Hachenburg a.a.O.). Allerdings sind an die Überwachungspflicht des Geschäftsführers, die die Erfüllung der erwähnten gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen.“
Diesen Ausführungen ist lediglich hinzuzufügen, daß zu den jeden Geschäftsführer treffenden, gesetzlich zwingenden Pflichten, von denen eine Geschäftsverteilung nicht befreien kann, die Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten im Sinne der hg. Vorjudikatur jedenfalls dann gehört, wenn für einen Geschäftsführer der Anlaß zur Annahme besteht, der oder die anderen Geschäftsführer könnten die ihnen intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig erfüllen. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, daß auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GesmbH nicht zu exculpieren vermag (siehe das hg. Erkenntniss vom 25. November 1980, Zl. 1383/80).
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde auch vor, die strittige Lohnsteuer sei erst anläßlich der Lohnsteueranmeldung vom 8. November 1976 bzw. bei der darauf folgenden Lohnsteueraußenprüfung bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe aber schon im August 1976 die Geschäftsführung zurückgelegt. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1972 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. § 79 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet den Arbeitgeber, die in einem Kalendermonat einbehaltene Lohnsteuer spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt abzuführen. Daraus folgt, daß es sich bei der in dem Haftungs-und Zahlungsbescheid vom 14. Dezember 1976 erfolgten Abgabenfestsetzung um Lohnsteuerbeträge handelt, die schon in einer Zeit zu entrichten gewesen wären, in der der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer war, denn laut dem in den Akten befindlichen Handelsregisterauszug war er dies bis 12. Oktober 1976. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte die Geschäftsführung bereits im August 1976 zurückgelegt, könnte ihn allenfalls von der Haftung für die für Juli 1976 einzubehaltende und an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer befreien. Dies trifft jedoch deswegen nicht zu, da es sich um ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Neuvorbringen handelt. Im Berufungsschriftsatz, bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt am 2. Februar 1981, im Antrag auf Vorlage der Berufung an die belangte Behörde und in der Vorhaltsbeantwortung vom 23. April 1981 hat der Beschwerdeführer nie behauptet, die Geschäftsführung schon im August 1976 zurückgelegt zu haben. Die belangte Behörde brauchte umsoweniger eine frühere Zurücklegung der Geschäftsführung des Beschwerdeführers als die der Löschung im Handelsregister entsprechende anzunehmen, als der Beschwerdeführer die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, er sei als Geschäftsführer bis 14. Oktober 1976 (richtig 12. Oktober 1976) „anzusprechen“, im Verwaltungsverfahren nicht widerlegte.
In der Beschwerde ist ferner ausgeführt, „daß sich die Stellungnahmen und Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Allgemeine bezogen haben und daher gerade zur Frage der Abführung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit den Provisionsabrechnungen des M Z konkret kein Vorbringen erstattet wurde, bzw. hier nur ganz allgemein darauf verwiesen wurde, daß durch die Einholung von Buchhaltungsunterlagen, Einholung eines Buchsachverständigengutachtens und Einvernahme des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. H eine eindeutige Entscheidungsgrundlage gefunden werden kann“.
Auch dieses Vorbringen ist ungeeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Die unzureichende Begründung der Berufung im Verwaltungsverfahren fällt dem Beschwerdeführer zur Last-eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich daraus nicht ableiten. Ebensowenig zielführend sind die Verfahrensrügen. Die Nichtaufnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise hätte zu keiner im Spruch anderslautenden Entscheidung führen können. Denn auch die Beschwerde führt nicht aus, welchem anderen Beweisthema die namhaft gemachten Beweise hätten dienen sollen, als der Darlegung der tatsächlichen Stellung des Beschwerdeführers im Aufbau des Unternehmens. Daß es auf diese Stellung des Beschwerdeführers bei oder gegebenen Sach-und Rechtslage nicht ankam, wurde bereits ausführlich dargelegt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 26. Jänner 1982
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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