GmbHG
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 10 Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
(3) (weggefallen)
Art. 10 § 5 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
…gilt folgendes: 1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
Art. 10 § 6 Artikel X
…Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
Art. 3 § 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 10. Eine Gesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe oder kein Handelsgewerbe betreibt, und die gemäß §§ 2 bis 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 …
§ 9a Vereinfachte Gründung
…natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Abs. 6 und 7 genannten Leistungen erbringt. (2) Das Stammkapital beträgt 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen. (3) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den…
Art. 10 § 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
…gilt folgendes: 1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
Art. 10 § 6 Artikel X
…Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
§ 2 VGGV · VGGV · Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung
§ 2 Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute
…Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV. (2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021…
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