Die Bank, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG deshalb vom Masseverwalter namens der GmbH in Anspruch genommen wurde und Zahlung an die Masse geleistet hat, ist berechtigt, an dem primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschafter unter Berufung auf § 1358 ABGB Regress zu nehmen.
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