Durch die gemäß § 122 Z 1 GmbHG zusätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen abgesicherten Vorschriften des § 10 GmbHG soll erreicht werden, daß das Stammkapital im Zeitpunkt der Entstehung (Anmeldung) der Gesellschaft durch Eintragung in das Firmenbuch durch die Einzahlungen der Gesellschafter möglichst voll als Haftungsfonds zur Verfügung steht.
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