Die Sachleistung muß gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz GmbHG sofort in vollem Umfang bewirkt werden und hat gemäß § 10 Abs 3 GmbHG im Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft deren Geschäftsführern zur freien Verfügung zu stehen. Als Gegenstand einer Sacheinlage kommt daher nur in Frage, was den soeben erwähnten Anforderungen des § 10 GmbHG genügen kann. Lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft - im Hinblick auf das bestehende Veräußerungsverbot und Belastungsverbot bezüglich der einzubringenden Betriebsliegenschaft - die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht vor, sondern wurde sie für später einmal "erhofft", so stellt dies ein von Anfang an unerfüllbares Einlageversprechen dar, weil ja der Gesellschaft nicht irgendwann einmal, sondern nach der insoweit zwingenden Vorschrift des § 10 GmbHG im Zeitpunkt ihrer Registrierung volle Verfügungsfreiheit über die Liegenschaft zu verschaffen war.
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