(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.
(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
(Anm.: Abs. 3, 3a und Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
Rückverweise
AEV · Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
§ 14 Rückzahlung
…(1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden. (2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.…
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984 und Artikel XII IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997)
…Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand…