G219/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrags gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung von TP15 Anm. 6, 1. Fall, Gerichtsgebührengesetz BGBl. 1984/501 idF BGBl. II 188/2009 (im Folgenden: GGG). Diese Bestimmung lautet:
"Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite."
§30 GGG lautet:
"D. Änderung der Gebührenpflicht. Rückzahlung von Gebühren
§30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
(2a) ...
(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3a) ...
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
3. Auf Grund des §30 Abs3 GGG steht es dem Antragsteller offen, einen Antrag auf Rückzahlung der Gebühr zu stellen und dadurch einen Bescheid zu erwirken. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte er beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art144 B-VG erheben. Darin könnte er seine Bedenken gegen die genannte Bestimmung zum Ausdruck bringen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg, wobei noch anzumerken ist, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht auf die Erfolgsaussichten der Partei in der Sache ankommt
(VfSlg. 16.722/2002).
4. Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich sohin als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.