JudikaturVfGH

A2089/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1990

Im vorliegenden Fall stand dem Kläger ein im Verwaltungsverfahren geltend zu machender Rückzahlungsanspruch (§30 GGG) zu; der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit ohnehin Gebrauch gemacht und es wurde seinem Begehren durch den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Mai 1990 entsprochen.

Dem Verfassungsgerichtshof kam somit keine Zuständigkeit zu, über das Klagebegehren abzusprechen, weshalb die Klage zurückzuweisen gewesen wäre; gleiches gilt für die Prozeßkosten.

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