§ 14 Rückzahlung
In Kraft seit 16. Dezember 1989
Up-to-date
(1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.
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