(1) Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.
(2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.
(3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 72
…bei üblicher Belastung enthält. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend der Art der Maschinen und Geräte und dem Stand der Technik (§ 71a) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel bei Leerlauf und bzw. oder bei üblicher Belastung zu bestimmen ist. (3) Werden nicht…
§ 77
…1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten…
§ 76
…Schutzmaßnahmen, zu denen auch die Beigabe von Aufstellungs-, Montage-, Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsanleitungen zählt, so getroffen sind, daß nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des…
§ 79
…wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs…
GießV 2014 · Gießerei-Verordnung 2014
§ 2 Begriffsbestimmungen
…gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden. 2. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.…
NER-V · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
§ 2 Begriffsbestimmungen
…8) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden; 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind; 3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen…
ZementV 2007 · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)
§ 2 Begriffsbestimmungen
…erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder e) Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand; 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht…
IUV 2015 · Industrieunfallverordnung 2015
§ 2 Begriffsbestimmungen
…sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein; 6. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist; 7. Auditierung…